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Quelle:

Bundeszentralamt für Steuern
Art des Dokuments: Information
Datum: 04.07.2007
Aktenzeichen: Newsletter Familienleistungsausgleich 06/2007

Schlagzeile:

Kein Rechtsanspruch auf ein Ruhen des Verfahrens bei Einsprüchen, die sich gegen die Höhe des Kindergeldes richten

Schlagworte:

Einspruch, Höhe, Kindergeld, Ruhen des Verfahrens, Verfassungsbeschwerde, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für das Kindergeld. In ihrem Newsletter informiert die Bundesbehörde die Familienkassen darüber, dass aktuell keine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des Kindergeldes vorliegt.

Wörtlich heißt es im Newsletter: Da laut Auskunft des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.2007 keine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des Kindergeldes anhängig ist, sind Einsprüche, die sich gegen die Höhe des Kindergeldes richten, von den Familienkassen mit Einspruchsentscheidung zurückzuweisen, soweit der Einspruch einen Anspruchszeitraum ab 01.01.2001 betrifft (siehe auch Hinweis im Newsletter Ausgabe März 2007). Demnach besteht kein Rechtsanspruch des Kindergeldberechtigten auf ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO.

Bitte beachten: Einsprüche, die sich gegen die Höhe des Kindergeldes für Anspruchszeiträume in den Jahren 1996 bis 2000 richten, gelten gemäß § 18a Abs. 11 EGAO mit Wirkung vom 01.01.2007 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen. Nähere Hinweise hierzu finden Sie im Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe Februar 2007.

Hinweis: Der Newsletter befasst sich auch mit folgenden Themen:
- Weisung zu § 62 Abs. 2 EStG
- Häufig gestellte Fragen von Familienkassen (FAQ’s)
- Stellenausschreibungen des Bundeszentralamtes für Steuern

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