Quelle: |
Bundeszentralamt für Steuern |
Art des Dokuments: | Information |
Datum: | 27.03.2007 |
Aktenzeichen: | Newsletter Familienleistungsausgleich 03/2007-1 |
Schlagzeile: |
Keine Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags beim Kindergeld
Schlagworte: |
Änderung, Bestandskraft, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Prognoseentscheidung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.11.2006, III R 6/06 entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das laufende Kalenderjahr aufgrund der geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags gemäß § 70 Abs. 4 EStG möglich ist.
Das Bundeszentralamt für Steuern, das für das Kindergeld zuständig ist, regelt in seinem Newsletter an die Familienkassen die Anwendung des BFH-Urteils. Anhand eines Beispiels werden die Konsequenzen aufgezeigt.
Fazit des BZSt: § 70 Abs. 4 EStG ist nur anzuwenden, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte und Bezüge gegenüber der Prognoseentscheidung der Familienkasse erhöht oder vermindert haben. Dies ist nicht der Fall, wenn sich nach Erlass des Kindergeldbescheides die Rechtsauffassung zur Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat.