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Quelle:

Bundeszentralamt für Steuern
Art des Dokuments: Information
Datum: 15.07.2007
Aktenzeichen: Newsletter Familienleistungsausgleich 07/2007-2

Schlagzeile:

Beginn der Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen auf Kindergeld

Schlagworte:

Ablehnungsbescheid, Auszahlungszeitpunkt, Bindungswirkung, Frist, Kindergeld, Prozesszinsen, Zinslauf

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für das Kindergeld. In ihrem Newsletter informiert die Bundesbehörde die Familienkassen über den Beginn der Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen auf Kindergeld und regelt die Anwendung des BFH-Urteils vom 25.01.2007 (Aktenzeichen III R 85/06).

Das BFH-Urteil hat folgenden Leitsatz: Zahlt die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus, beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Das Bundeszentralamt erläutert den Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag und merkt folgendes an: Der Rechtsanspruch auf Prozesszinsen entsteht erst mit der Erledigung des Rechtsstreits durch den Erlass der begehrten Kindergeldfestsetzung. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsfrist. Der Auszahlungszeitpunkt hat lediglich Bedeutung für die Dauer des Zinslaufs. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird darauf hingewiesen, dass ein Ablehnungsbescheid keine Bindungswirkung über den Monat der Bekanntgabe hinaus entfaltet (vgl. Newsletter Juni 2006, Nr. 2, vom 29.06.2006).

Hinweis: Der Newsletter befasst sich auch mit folgendem Thema:
- Berücksichtigung von freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Grenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld

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