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Quelle:

Bundeszentralamt für Steuern
Art des Dokuments: Information
Datum: 20.04.2007
Aktenzeichen: Newsletter Familienleistungsausgleich 04/2007-3

Schlagzeile:

Bei Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes muss das Kindergeld ab 2007 schriftlich neu beantragt werden

Schlagworte:

Antrag, Kindergeld, Neuantrag, Schriftform, Volljährigkeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für das Kindergeld. In ihrem Newsletter informiert die Bundesbehörde die Familienkassen unter der Überschrift „Neuantrag bei Vollendung des 18. Lebensjahres“ über die Neuregelung ab 2007 für volljährige Kinder.

Hintergrund: Seit dem 01.01.2007 reicht es nach dem Wegfall des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht aus, wenn der Berechtigte das weitere Vorliegen der Voraussetzungen anzeigt, sondern es bedarf in jedem Fall eines schriftlichen Neuantrags des Berechtigten. Allein aufgrund eines Neuantrags kann die Familienkasse eine rechtliche Würdigung der Kindergeldangelegenheit vornehmen (vgl. § 67 EStG i. V. m. § 86 Satz 2 Nr. 2 AO).

Das Bundeszentralamt erläutert die Konsequenzen anhand eines Beispiels und vergleicht die alte mit der neuen Rechtslage.

Wichtig: Die Familienkasse hat den Berechtigten schriftlich auf die Neuregelung hinzuweisen und ihm einen Kindergeldantrag (KG 1) zuzusenden.

Hinweis: Der Newsletter befasst sich auch mit folgenden Themen:
- Europäischer Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG
- Einsprüche gegen die Anwendung der Entfernungspauschale ab 2007
- Aufgabenabgrenzung und Wahrung des Steuergeheimnisses bei Zuständigkeitswechsel (Klarstellung der Newsletter Ausgaben September und Oktober 2006)
- Erledigung der Kindergeldfestsetzung im Falle des Todes des Berechtigten

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