Quelle: |
Bundeszentralamt für Steuern |
Art des Dokuments: | Information |
Datum: | 20.04.2007 |
Aktenzeichen: | Newsletter Familienleistungsausgleich 04/2007-5 |
Schlagzeile: |
Erledigung der Kindergeldfestsetzung im Falle des Todes des Berechtigten
Schlagworte: |
Aufhebung, Erledigung, Festsetzung, Kindergeld, Tod, Wirksamkeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für das Kindergeld. In ihrem Newsletter informiert die Bundesbehörde die Familienkassen wie folgt über die Erledigung der Kindergeldfestsetzung im Falle des Todes des Berechtigten:
Die Wirksamkeit einer Kindergeldfestsetzung endet mit dem Tod des Berechtigten; die Festsetzung hat sich dadurch auf andere Weise i. S. des § 124 Abs. 2 AO erledigt. Sie ist demzufolge in einem solchen Fall nicht aufzuheben.
Hinweis: Der Newsletter befasst sich auch mit folgenden Themen:
- Europäischer Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG
- Einsprüche gegen die Anwendung der Entfernungspauschale ab 2007
- Neuantrag bei Vollendung des 18. Lebensjahres
- Aufgabenabgrenzung und Wahrung des Steuergeheimnisses bei Zuständigkeitswechsel (Klarstellung der Newsletter Ausgaben September und Oktober 2006)