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Quelle:

Bundeszentralamt für Steuern
Art des Dokuments: Information
Datum: 27.03.2007
Aktenzeichen: Newsletter Familienleistungsausgleich 03/2007-2

Schlagzeile:

Einsprüche gegen die Höhe des Kindergeldes ab 2001

Schlagworte:

Höhe, Kindergeld, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für das Kindergeld. In ihrem Newsletter informiert die Bundesbehörde die Familienkassen wie folgt über die Vorgehensweise bei Einsprüchen gegen die Höhe des Kindergeldes ab 2001:

Die Höhe des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß. Diese Auffassung hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 11.03.2003, VIII R 76/02, bestätigt und zwar ausdrücklich auch für die Jahre ab 2000.

In einer jüngeren Entscheidung hat der BFH diese Auffassung bekräftigt (Beschluss vom 14.02.2007, III B 176/06, nicht amtlich veröffentlicht). In diesem Verfahren hatte der Berechtigte für das Jahr 2002 Kindergeld in Höhe von 265 € monatlich gefordert und gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat die Beschwerde als unzulässig zurück gewiesen, da die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig sei.

Einsprüchen, die sich gegen die Höhe des Kindergeldes richten, kann nicht abgeholfen werden. Sie sind von den Familienkassen mit Einspruchsentscheidung zurückzuweisen, soweit ein Einsprucheinen Anspruchszeitraum ab 01.01.2001 betrifft.

Einsprüche, die sich gegen die Höhe des Kindergeldes für Anspruchszeiträume in den Jahren 1996 bis 2000 richten, gelten gemäß § 18a Abs. 11 EGAO mit Wirkung vom 01.01.2007 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen. Nähere Hinweise hierzu finden Sie im Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe Februar 2007.

Hinweis: Der Newsletter befasst sich auch mit folgendem Thema:
- Keine Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei geänderter Rechtsauffassung

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