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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.06.2007
Aktenzeichen: 2 K 190/06

Schlagzeile:

Feststellung von Sonderwerbungskosten durch Ergänzungsbescheid

Schlagworte:

Ergänzungsbescheid, Rechtsanwaltskosten, Sonderwerbungskosten, Steuerberatungskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 43/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Feststellung von Sonderwerbungskosten durch Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO: Können bei einer vermögensverwaltenden – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden – GbR Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, deren irrtümlicher Abzug als Betriebsausgaben bei einem Einzelunternehmen des Klägers durch die Betriebsprüfung festgestellt worden war, durch Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO als Sonder-Werbungskosten festgestellt werden, wenn der Kläger in der vom ihm als Mehrheitsgesellschafter der GbR abgegebenen Feststellungserklärung auf dem Vordruck Anlage EST 1,2,3, B in der Spalte für "Sonderwerbungskosten" einen Strich gemacht hat und das Finanzamt diese Anlage EST 1,2,3 B unverändert und kommentarlos dem Feststellungsbescheid beigefügt hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 179 Abs 3; EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.6.2007 (2 K 190/06)

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