Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.06.2007 |
Aktenzeichen: | 2 K 190/06 |
Schlagzeile: |
Feststellung von Sonderwerbungskosten durch Ergänzungsbescheid
Schlagworte: |
Ergänzungsbescheid, Rechtsanwaltskosten, Sonderwerbungskosten, Steuerberatungskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 43/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Feststellung von Sonderwerbungskosten durch Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO: Können bei einer vermögensverwaltenden – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden – GbR Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, deren irrtümlicher Abzug als Betriebsausgaben bei einem Einzelunternehmen des Klägers durch die Betriebsprüfung festgestellt worden war, durch Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO als Sonder-Werbungskosten festgestellt werden, wenn der Kläger in der vom ihm als Mehrheitsgesellschafter der GbR abgegebenen Feststellungserklärung auf dem Vordruck Anlage EST 1,2,3, B in der Spalte für "Sonderwerbungskosten" einen Strich gemacht hat und das Finanzamt diese Anlage EST 1,2,3 B unverändert und kommentarlos dem Feststellungsbescheid beigefügt hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 179 Abs 3; EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.6.2007 (2 K 190/06)