Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2007 |
Aktenzeichen: | I R 104/05 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.08.2005 |
Aktenzeichen: | 6 K 6539/03 F |
Schlagzeile: |
Bei wesentlichen Betriebserweiterungen setzt eine Ansparabschreibung eine Bestellung der Wirtschaftsgüter vor dem Abschlussstichtag voraus
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Atypisch stille Beteiligung, Bestellung, Betrieb, Inland, Wesentliche Betriebserweiterung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wären die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen Anschaffung i.S. von § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind.
Hinweis: Der BFH hat die Frage offen gelassen, ob eine Ansparabschreibung bei (atypisch stillen) Beteiligungen an ausländischen Betrieben möglich ist oder nicht. Eine endgültige Klärung steht noch aus.
Bitte beachten: Durch die Unternehmensteuerreform ist die Ansparabschreibung bereits für die Jahresabschlüsse zum 31. 12. 2007 durch einen Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden. Unterbleibt eine vorgeblich beabsichtigte Investitionen, erfolgt nach neuem Recht eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung.