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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2007
Aktenzeichen: III R 28/06

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.03.2006
Aktenzeichen: 11 K 2589/05 E

Schlagzeile:

Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen einer Birkenpollenallergie des minderjährigen Kindes sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Schlagworte:

Allergie, Amtsarzt, außergewöhnliche Belastung, Birkenpollenallergie, Krankheitskosten, Nachweis, Pollenallergie

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen einer Birkenpollenallergie des minderjährigen Kindes sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

Ausnahmsweise ist ein nach der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Gutachten ausreichend, wenn der Amtsarzt sein Gutachten auf vor der Maßnahme durchgeführte Lungenfunktionstests, also objektive apparatemedizinische Untersuchungen, stützt.

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