Quelle: |
Deutsche Rentenversicherung Bund |
Art des Dokuments: | Niederschrift |
Datum: | 24.04.2007 |
Aktenzeichen: | 314.11/390.4 |
Schlagzeile: |
Rückwirkende Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags gilt nicht für die Sozialversicherung
Schlagworte: |
Sozialversicherung, Übungsleiterfreibetrag
Wichtig für: |
Abgeordnete
Kurzkommentar: |
Da der steuerliche Übungsleiterfreibetrag rückwirkend zum Jahresanfang 2007 erhöht wurde, stellt sich die Frage, ob dies auch für die Sozialversicherung gilt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben dies verneint. Erst für Zahlungen nach Inkrafttreten des Gesetzes darf der höhere Übungsleiterfreibetrag angesetzt werden. Immerhin kann der Erhöhungsbetrag von monatlich 21 Euro (175 Euro - 154 Euro) in die Zeit nach Verkündung des Gesetzes verlagert werden.
Hintergrund: Der Übungsleiterfreibetrag ist durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ rückwirkend ab 2007 bei unverändertem Anwendungsbereich von zuvor 1.848 € im Jahr (154 € im Monat) auf 2.100 € im Jahr (175 € im Monat) angehoben worden.
Steuerfrei sind wie bisher nebenberufliche Einnahmen von Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern, Betreuern und Personen mit einer vergleichbaren Tätigkeit. Begünstigt sind zudem Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten und der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung.
Die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen werden nicht als Arbeitsentgelt erfasst und sind damit sozialversicherungsfrei. Dabei kann der steuerfreie Jahresbetrag monatlich mit 175 Euro oder en bloc (z.B. jeweils zum Jahresbeginn) vom Arbeitsentgelt in Abzug gebracht werden.