Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.07.2007 |
Aktenzeichen: | X R 4/04 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 4412/98 E, G |
Schlagzeile: |
Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze
Schlagworte: |
Drei-Objekt-, Drei-Objekt-Grenze, Erbbaurecht, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Nachhaltigkeit, Vermögensverwaltung, Zurechnung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften, Vermieter
Kurzkommentar: |
1. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt i.S. der Drei-Objekt-Grenze.
2. Die Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft können einem Gesellschafter, dessen Beteiligung nicht mindestens 10 Prozent beträgt und der auch eigene Grundstücke veräußert, jedenfalls dann als Objekte i.S. der Drei-Objekt-Grenze zuge-rechnet werden, wenn dieser Gesellschafter über eine General-vollmacht oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grund-stücksgesellschaft maßgeblich bestimmt.
3. Bedingen sich die Aktivitäten zweier selbständiger Rechtssubjekte gegenseitig und sind sie derart miteinander verflochten, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind, können bei der Prüfung der Nachhaltigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG die Handlungen des Einen dem Anderen zugerechnet werden.