Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2006 |
Aktenzeichen: | 14 K 92/05 |
Schlagzeile: |
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, wenn am Ferienort keine "ortsübliche Vermietungszeit" für Ferienwohnungen feststellbar ist
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Ferienwohnung, Liebhaberei, ortsübliche Vermietungszeit, Prognose, Vermietungszeit
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht nimmt zur folgenden Frage Stellung:
Sind Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehalten werden, auch dann zu berücksichtigen, wenn sich die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht zuverlässig ermitteln lässt?
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 39/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen – Ist eine auf Dauer angelegte Vermietung von Ferienwohnungen anzunehmen, wenn zwar die tatsächliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen bekannt ist, am Ferienort aber keine "ortsübliche Vermietungszeit" für Ferienwohnungen feststellbar ist? Trägt in einem solchen Fall das Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass der Steuerpflichtige die ortsübliche Vermietungszeit für Ferienwohnungen um mehr als 25 Prozent unterschritten hat? Ist dann, wenn die durchschnittliche ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellbar ist, eine tatsächliche Vermietungsdauer von mindestens 100 Tagen im Kalenderjahr erforderlich, um eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit anzunehmen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 21 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 11.12.2006 (14 K 92/05)