Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.04.2006 |
Aktenzeichen: | 10 K 1902/02 |
Schlagzeile: |
Kosten für zweimonatigen Englisch-Sprachkurs mit den Schwerpunkten Business- und Computerenglisch als Werbungskosten
Schlagworte: |
Ausland, Auslandssprachkurs, Berufliche Veranlassung, Nachweis, Sprachkurs, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 13/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2007):
Zum Nachweis der ausschließlich beruflichen Veranlassung und der tatsächlichen Teilnahme an einem ca. zweimonatigen Englisch-Sprachkurs mit den Schwerpunkten Business- und Computerenglisch in Lewes, East Sussex eines Wirtschaftsingenieurs im Vorgriff auf die später aufgenommene Tätigkeit im IT-Bereich des künftigen Arbeitgebers? Genügt hierfür, den Aufenthaltszeitraum und die Absolvierung einer Prüfung zum Ende des Zeitraums glaubhaft zu machen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 6.4.2006 (10 K 1902/02)