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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.04.2006
Aktenzeichen: 10 K 1902/02

Schlagzeile:

Kosten für zweimonatigen Englisch-Sprachkurs mit den Schwerpunkten Business- und Computerenglisch als Werbungskosten

Schlagworte:

Ausland, Auslandssprachkurs, Berufliche Veranlassung, Nachweis, Sprachkurs, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 13/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2007):
Zum Nachweis der ausschließlich beruflichen Veranlassung und der tatsächlichen Teilnahme an einem ca. zweimonatigen Englisch-Sprachkurs mit den Schwerpunkten Business- und Computerenglisch in Lewes, East Sussex eines Wirtschaftsingenieurs im Vorgriff auf die später aufgenommene Tätigkeit im IT-Bereich des künftigen Arbeitgebers? Genügt hierfür, den Aufenthaltszeitraum und die Absolvierung einer Prüfung zum Ende des Zeitraums glaubhaft zu machen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 6.4.2006 (10 K 1902/02)

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