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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.05.2007
Aktenzeichen: 5 K 703/07

Schlagzeile:

Bewirtungskosten eines Generals der Bundeswehr bei einer militärischen Veranstaltung zwecks Verabschiedung in den Ruhestand

Schlagworte:

Annehmlichkeit, Arbeitnehmer, Bewirtung, Bewirtungskosten, Nachweis, Verabschiedung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bewirtungskosten eines Generals der Bundeswehr bei einer militärischen Veranstaltung zwecks Verabschiedung in den Ruhestand stellen keine Werbungskosten dar, wenn die Nachweisforderungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht erfüllt sind

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 48/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig BFH (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2008):

Können Bewirtungskosten, die ein Brigadegeneral anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und seiner Verabschiedung in den Ruhestand wegen fehlender Haushaltsmittel selbst getragen hat, unbeschränkt oder nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2; EStG § 9 Abs 5; EStG § 9 Abs 1 S 1; FGO § 76
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 2.5.2007 (5 K 703/07)

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