Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.05.2007 |
Aktenzeichen: | 5 K 703/07 |
Schlagzeile: |
Bewirtungskosten eines Generals der Bundeswehr bei einer militärischen Veranstaltung zwecks Verabschiedung in den Ruhestand
Schlagworte: |
Annehmlichkeit, Arbeitnehmer, Bewirtung, Bewirtungskosten, Nachweis, Verabschiedung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bewirtungskosten eines Generals der Bundeswehr bei einer militärischen Veranstaltung zwecks Verabschiedung in den Ruhestand stellen keine Werbungskosten dar, wenn die Nachweisforderungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht erfüllt sind
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 48/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig BFH (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2008):
Können Bewirtungskosten, die ein Brigadegeneral anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und seiner Verabschiedung in den Ruhestand wegen fehlender Haushaltsmittel selbst getragen hat, unbeschränkt oder nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2; EStG § 9 Abs 5; EStG § 9 Abs 1 S 1; FGO § 76
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 2.5.2007 (5 K 703/07)