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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.08.2007
Aktenzeichen: 1 K 51/06

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmissbrauch bei der Realisierung von Spekulationsverlusten

Schlagworte:

Aktie, Gestaltungsmissbrauch, Spekulationsgeschäft, Spekulationsverlust, Wertpapier

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn privat gekaufte Wertpapiere kurz vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, um einen entstandenen Verlust steuerlich zu realisieren, und im Anschluss an den Verkauf die gleichen Papiere wieder erworben werden.

Die Anschaffung der gleichen Aktien am gleichen Tag und in gleicher Stückzahl führt nicht dazu, den realisierten Verlusten nach § 42 AO die steuerliche Anerkennung zu versagen. Die gesetzliche Regelung räumt dem Steuerpflichtigen – anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten – die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen. Die anschließende Anschaffung der gleichen Wertpapiere ist nicht mehr Teil der mit der Veräußerung vollendeten Verlustrealisierung, sondern Teil eines neuen privaten Veräußerungsgeschäfts.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 60/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Stellt der zur Realisierung von Verlusten innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgte Verkauf von Aktien bei erneuter Anschaffung der veräußerten Aktien am gleichen Tag und in gleicher Stückzahl einen zur Nichtanerkennung des Spekulationsverlustes führenden Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2; AO § 42
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 1.8.2007 (1 K 51/06)

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