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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.08.2007
Aktenzeichen: 1 K 15/05

Schlagzeile:

Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehraufwands bei der Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrags für volljährige Kinder

Schlagworte:

Ausland, Behinderung, behinderungsbedingter Mehraufwand, Depressionen, Grenzbetrag, Kindergeld, Unfall

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei einem Kind, welches eine Unfallrente enthält, ist der Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG um den unfallbedingten Mehraufwand, den das Kind zu tragen hat, zu erhöhen. Ähnlich wie dem behinderten Kind behinderungsbedingter Mehrbedarf zugebilligt wird, muss dem verletzten Kind ein Mehrbedarf zugebilligt werden, der sich durch die Unfallfolgen ergibt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 74/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Ist ein behinderungsbedingter Mehraufwand nur bei einem Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigungsfähig? Sind demnach unfallbedingte, von der Landesunfallkasse nicht erstattete Kosten eines Auslandsaufenthalts zur Stärkung des Selbstbewusstseins (wegen Depressionen nach Unfall, Verlust eines Schuljahres, Bezug von Unfallrente, GdB 40 %) bei der Ermittlung des Grenzbetrages nicht abzuziehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 7.8.2007 (1 K 15/05)

Aktuelle Ergänzung: Der BFH (Urteil vom 17.12.2009, Az: III R 74/07) hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Entstehen einem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern.

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