Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.08.2007 |
Aktenzeichen: | 1 K 25/07 |
Schlagzeile: |
Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar
Schlagworte: |
Dienstreise, Dienstreisegrundsätze, Einsatzwechseltätigkeit, Entfernungspauschale, Fahrtkosten, Wechselnde Einsatzstellen, Werbungskosten, Wohnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen.
2. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar.
3. Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt auch bei den Fahrten nicht zur Anwendung, die sich im üblichen Arbeitsstättenbereich des Arbeitnehmers befinden (30-km-Grenze). Die Regelung des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 (IV C 5 - S 2353 - 211/05) unter III. beinhaltet deswegen eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 47/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.1.2008):
Sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km nur in Höhe der Entfernungspauschale oder in der tatsächlichen Höhe (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten abziehbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; LStR R 38 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 9.8.2007 (1 K 25/07)