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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 08.10.2007
Aktenzeichen: IV A 4 - S 0338/07/0003

Schlagzeile:

Steuerbescheide ab 2007 ergehen im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale vorläufig

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Pendlerpauschale, Vorläufige Steuerfestsetzung

Wichtig für:

Abgeordnete

Kurzkommentar:

Das BMF hat die die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG i. d. F. des StÄndG 2007 (Entfernungspauschale) in die Liste der Punkte aufgenommen, hinsichtlich derer die Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind.

Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. In diesen Fällen ist abweichend von Abschn. IV des BMF-Schreibens v. 27.06.2005 - S 0338 bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (siehe BMF-Schreiben vom 04.10.2007).

Hier die aktuelle Liste der Punkte, hinsichtlich derer die Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind:
1. Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)
2. a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) - für Veranlagungszeiträume vor 2005
2. b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2005 -
3. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
4. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
5. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
6. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
7. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
8. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
9. Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften
10. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Das BMF-Schreiben enthält zu den einzelnen Punkten weitere Erläuterungen.

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