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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2006
Aktenzeichen: 4 K 1915/05 Erb

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Aufwendungen eines Hofnacherben vor Eintritt der Hofnacherbfolge als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer

Schlagworte:

Bedarfsbewertung, Bereicherung, Bereicherungsanspruch, Bindung, Erbschaftsteuer, Hofnacherbe, Hofnacherbfolge, Nachlassverbindlichkeit

Wichtig für:

Erben

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf nimmt Stellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen eines Hofnacherben vor Eintritt der Hofnacherbfolge als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 38/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
1. Sind die vom Hofnacherben vor Eintritt der Hofnacherbfolge auf seine Kosten an Wohnungen durchgeführten Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund eines latenten Bereicherungsanspruchs gegen die Hofvorerbin als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG oder alternativ, aufgrund einer ausgeblendeten Konfusion wie Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 3 ErbStG abzugsfähig?
2. Verstößt die Erbschaftsteuer, die der Hofnacherbe auf die von ihm selbst geschaffenen Vermögenswerte entrichtet, gegen den Bereicherungsgrundsatz (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG) sowie gegen den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit?
3. Kommt den für erbschaftsteuerliche Zwecke festgestellten Werten (§ 138 BewG) auch eine Bindungswirkung hinsichtlich des Umfangs des erbschaftsteuerrechtlichen Nachlasses zu?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1; ErbStG § 10 Abs 3; ErbStG § 10 Abs 1 S 1; AO § 182 Abs 1; BewG § 138 Abs 5; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2006 (4 K 1915/05 Erb)

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