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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.08.2007
Aktenzeichen: II R 44/05

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.07.2003
Aktenzeichen: 3 K 2317/01

Schlagzeile:

Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid

Schlagworte:

Berichtigung, Bescheid, Einheitliches Vertragswerk, Grunderwerbsteuer, Nichtigkeit, Offenbare Unrichtigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind.

Schlagworte des BFH:
- Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid
- Fehlender Grund bei Vorläufigkeitsvermerk
- Kein Einfluss der Umdeutung auf die Wahrung der Festsetzungsfrist

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