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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.08.2007
Aktenzeichen: 10 K 224/04

Schlagzeile:

Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes

Schlagworte:

Ausbildung, Ersatzdienst, Grundwehrdienst, Kindergeld, Verlängerung, Zivildienst, ziviler Ersatzdienst

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes vermag den Wortlaut der Vorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nach Sinn und Zweck jedenfalls dann nicht einzuschränken, wenn die Gewährung darauf beruht, dass der Leistungszeitraum für das Kindergeld nach dem sog. Monatsprinzip bemessen ist und deshalb Kindergeld für jeden vollen Monat zu gewähren ist, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 88/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Kindergeld über 27 Jahre wegen Grundwehrdienst: Können nur die Monate des Grundwehrdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet wurden und nicht wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bereits zu einem Kindergeldanspruch geführt haben (vgl. DA-FamEStG 63.5. Abs. 3)? Ist somit der (potentielle) Bezugszeitraum um genau die Monate zu verlängern, die zu einer Benachteiligung durch den Grundwehrdienst geführt haben?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 5 S 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a; GG Art 3
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 29.8.2007 (10 K 224/04)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 27.08.2008, Aktenzeichen III R 88/07 (unbegründet).

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