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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.08.2005
Aktenzeichen: 16 K 465/02

Schlagzeile:

Verfassungswidrige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenkassenbeiträgen und Beiträgen zur Altersversorgung

Schlagworte:

Altersvorsorge, Kostenpauschale, Rentenversicherung, Steuerfreiheit, Verfassung, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

1. Das Gericht hält es nicht für glaubhaft, dass der Kläger bei einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 14 Stunden arbeitstäglich von der Wohnung zur 122 km entfernt liegenden und nahezu ausschließlich über Landstraßen zu erreichenden Arbeitsstätte fährt und diesen Weg an 4 Tagen pro Woche mit dem Pkw und an einem Tag pro Woche mit dem Vespa-Motorroller zurücklegt.

2. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 StraBEG liegen im Streitfall nicht vor.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 43/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.2.2006):
1. Verfassungswidrige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenkassenbeiträgen und Beiträgen zur Altersversorgung? Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als im Hinblick auf das Alterseinkünftegesetz in voller Höhe abziehbare Werbungskosten?
2. Sind pauschal 40 Porzent der Einnahmen nach § 1 Abs. 2 des Strafbefreiungserklärungsgesetzes oder alternativ ein Drittel der Einkünfte des Klägers nach § 3 Nr. 12 EStG (Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete) steuerfrei zu belassen. Besteht ein aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteter Anspruch auf diese Begünstigung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 10 Abs 3; EStG § 3 Nr 12; StraBEG § 1 Abs 2; GG Art 3 Abs 1; AltEinkG
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 26.8.2005 (16 K 465/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ruht bis zum Abschluss der beim BFH anhängigen Verfahren VI R 63/04 und X R 20/04 und der beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 2299/04 und 2 BvL 14/05.

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