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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 24.10.2007
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken

Schlagworte:

acting in concert, Aktien, Finanzinvestitionen, Hedge Fonds, MoRaKG, Option, Private Equity Fonds, Risikobegrenzungsgesetz, Wertpapierhandel, Wertpapierübernahme

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundeskabinett hat am 24. Oktober 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) beschlossen.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, unerwünschten Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenzuwirken. Das Risikobegrenzungsgesetz ergänzt somit den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG), der am 15. August 2007 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.

Der Regierungsentwurf des Risikobegrenzungsgesetzes umfasst insgesamt acht Maßnahmen:

- Die Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz und im Wertpapierübernahmegesetz zum abgestimmten Verhalten von Investoren („acting in concert“) werden erweitert und konkretisiert. So werden künftig auch der abgestimmte Aktienerwerb sowie das abgestimmte Verhalten im Vorfeld von Hauptversammlungen erfasst. Abgestimmtes Verhalten liegt dann vor, wenn die unternehmerische Ausrichtung dauerhaft oder erheblich beeinflusst wird.

- Bei wertpapierhandelsrechtlichen Meldungen sind Stimmrechte aus Aktien und aus vergleichbaren Positionen in anderen Finanzinstrumenten (d.h. Optionen) künftig zusammenzurechnen.

- Inhaber wesentlicher Beteiligungen (ab 10 Prozent der Stimmrechte) müssen künftig die mit der Beteiligung verfolgten Ziele sowie die Herkunft der finanziellen Mittel angeben.

- Die bisherige Praxis, unbemerkt Aktienpakete aufzubauen und die Stimmrechtsanteile erst unmittelbar vor der Hauptversammlung zu melden, wird künftig sanktioniert. Im Falle eines Verstoßes gegen die wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten können Stimmrechte für sechs Monate nicht mehr ausgeübt werden.

- Die Aussagekraft des im Aktiengesetz geregelten Aktienregisters soll dadurch erhöht werden, dass künftig im Aktienregister Eingetragene dem Emittenten auf Verlangen mitteilen müssen, ob ihnen die Aktien gehören oder für wen sie die Aktien gegebenenfalls halten. Bei einer Verweigerung der Auskunft entfällt das Stimmrecht.

- Zur Verbesserung des Schutzes der Belegschaften nicht börsennotierter Unternehmen wird eine Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses bzw. -falls ein solcher nicht besteht- des Betriebsrates bei Übernahmen vorgesehen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dadurch nicht gefährdet werden.

- Vor dem Hintergrund der zunehmenden Praxis, Forderungen aus Verträgen über Immobilien- und sonstige Kredite zu verkaufen besteht grundsätzlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Bundesregierung wird Vorschläge für gesetzgeberische Maßnahmen unverzüglich, wenn möglich, noch im weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens zu diesem Gesetz einbringen.

- Hedge Fonds und Private Equity Fonds spielen auf den Finanzmärkten eine wichtige Rolle, können jedoch auch die Gefahr systemischer Risiken erhöhen. In Ergänzung zur G8-Initiative soll die laufende Beobachtung und Analyse der mit der Tätigkeit von Finanzinvestoren verbundenen Risiken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank intensiviert werden.

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