Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.10.2006 |
Aktenzeichen: | 10 K 5681/03 |
Schlagzeile: |
Bewirtungskosten im Rahmen gesellschaftlicher Veranstaltungen als Werbungskosten
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Auslobung, Belohnung, Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Bewirtungskosten, Bonus, Variable Bezüge, Werbungskosten, Wettbewerb
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 33/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Sind Bewirtungskosten im Rahmen gesellschaftlicher Veranstaltungen, die ein Bereichsleiter mit teilweise variablen, vom Erfolg der Mitarbeiter abhängigen Bezügen (Bonuszahlungen bei Erreichen der mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Zielvereinbarung) für seine Mitarbeiter aufwendet, nur dann als beruflich veranlasster Erwerbsaufwand abziehbar, wenn die Bewirtung vorher den Mitarbeitern als Belohnung in Aussicht gestellt worden ist (Auslobung/Wettbewerb) und auch nur der Teil der Mitarbeiter an den Veranstaltungen teilnehmen darf, der sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet hat?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 18.10.2006 (10 K 5681/03)