Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2006
Aktenzeichen: 10 K 5681/03

Schlagzeile:

Bewirtungskosten im Rahmen gesellschaftlicher Veranstaltungen als Werbungskosten

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Auslobung, Belohnung, Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Bewirtungskosten, Bonus, Variable Bezüge, Werbungskosten, Wettbewerb

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 33/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Sind Bewirtungskosten im Rahmen gesellschaftlicher Veranstaltungen, die ein Bereichsleiter mit teilweise variablen, vom Erfolg der Mitarbeiter abhängigen Bezügen (Bonuszahlungen bei Erreichen der mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Zielvereinbarung) für seine Mitarbeiter aufwendet, nur dann als beruflich veranlasster Erwerbsaufwand abziehbar, wenn die Bewirtung vorher den Mitarbeitern als Belohnung in Aussicht gestellt worden ist (Auslobung/Wettbewerb) und auch nur der Teil der Mitarbeiter an den Veranstaltungen teilnehmen darf, der sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet hat?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 18.10.2006 (10 K 5681/03)

zur Suche nach Steuer-Urteilen