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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.08.2007
Aktenzeichen: 12 K 1038/04

Schlagzeile:

Doppelte Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG

Schlagworte:

Anwendungsvorschrift, Betriebsveräußerung, Freibetrag, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 49/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 31/07) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 obwohl bereits im Veranlagungszeitraum 1996 ein solcher Freibetrag in Anspruch genommen wurde?
Ist bei der Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 19a Satz 2 EStG (i.d.F. des JStG 1996; nunmehr § 52 Abs. 34 Satz 5 EStG) auf das obligatorische Rechtsgeschäft (vertragliche Vereinbarung vom 27.12.1995) oder auf das Erfüllungsgeschäft (Übertragung zum 1.1.1996) abzustellen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18 Abs 3 S 2; EStG § 16 Abs 4; EStG § 52 Abs 19a S 2; JStG 1996
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 29.8.2007 (12 K 1038/04)

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