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Quelle:

Bundesrat
Art des Dokuments: Drucksache
Datum: 30.11.2007
Aktenzeichen: 747/07

Schlagzeile:

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

Schlagworte:

Antragsveranlagung, Arbeitslosigkeit, Back-to-Back-Finanzierung, Betreuer, Ehrenamt, Einkommensteuertarif, Gestaltungsmissbrauch, Gewerbesteuer, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Identifikationsnummer, Investmentanteil, Jahressteuergesetz 2008, JStG 2008, Kinderbetreuungskosten, Lohnsteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, rechtliche Betreuer, Steuerrechtsänderungen, Übungsleiterfreibetrag, Übungsleiterpauschale, Umsatzsteuer, Veräußerungsgewinn, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Bundesrat hat am 30. November 2007 beschlossen, dem vom Bundestag am 8. November 2007 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2008 zugestimmt und eine Entschließung gefasst. Darin tritt er nochmals für eine steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer ein, nachdem dies in den bisherigen Gesetzgebungsverfahren unterblieben ist. Zur Begründung weist der Bundesrat auf die überragende Bedeutung ehrenamtlicher Betreuer hin. Weit mehr als die Hälfte aller neu eingerichteten Betreuungen würden derzeit ehrenamtlich geführt. Der große Einsatz von ehrenamtlichen Betreuern verdiene es, wie anderes gemeinnütziges Engagement auch steuerlich anerkannt zu werden. Schließlich seien die Länder auf dieses Engagement angewiesen, um die Ausgabensteigerung im Betreuungswesen zu begrenzen.

Der Bundesrat hatte bereits mehrfach eine steuerliche Begünstigung der ehrenamtlichen Betreuer gefordert, zuletzt in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2008.

Außerdem setzt sich der Bundesrat für eine Anpassung der lohnsteuerrechtlichen Grenzwerte bei der ehrenamtlichen Betätigung von Arbeitslosen ein. Diese stimmten bisher mit dem steuerfreien Übungsleiterfreibetrag überein. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist die Übungsleiterpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2007 erhöht worden, weshalb auch die daran angelehnten Grenzwerte für die ehrenamtlich tätigen Arbeitslosen anzuheben sind - so die Entschließung.

Hintergrund: Das Gesetz dient der Umsetzung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen. Neben fachlich gebotenen Einzelregelungen stehen der Bürokratieabbau, die Steuerrechtsvereinfachung sowie Maßnahmen zur Rechtsbereinigung und Rechtsklarheit im Vordergrund.

Der Bundesrat hat im 1. Durchgang am 21. September 2007, wie aus Drucksache 544/07 (Beschluss) ersichtlich, zu der Gesetzesvorlage umfangreich Stellung genommen. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 8. November 2007 mit Änderungen beschlossen. Die wesentlichen Änderungen des Jahressteuergesetzes 2008 gegenüber dem Gesetzentwurf sind:
- Verzicht auf die Regelungen zum lohnsteuerlichen Anteilsverfahren und Beibehaltung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
- Ausnahmen bei Back-to-Back-Finanzierungen
- Optionale Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs bei fremdfinanziertem Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft und Zulassung des Werbungskostenabzugs
- Vereinfachung bei der steuerlichen Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten sowie von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
- Wegfall der zweijährigen Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer ab 2005
- Schaffung eines Wahlrechts für die Abgeltung der mit Körperschaftsteuer unbelasteten Eigenkapitalanteile (EK 02) bei kommunalen und steuerbefreiten Wohnungsunternehmen
- Absenkung des pauschalen Finanzierungsanteils aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
- Einbeziehung der Beförderungen von Personen mit Bergbahnen in den ermäßigten Umsatzsteuersatz
- Präzisierung des § 42 der Abgabenordnung (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten)
- Änderung der Veräußerungsgewinnbesteuerung für bestimmte, nach dem 9. November 2007 angeschaffte Investmentanteile sowie
- Ergänzung des im Melderegister zu speichernden Datenumfangs um die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten und der minderjährigen Kinder für Zwecke der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

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