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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Pressemitteilung
Datum: 11.12.2007
Aktenzeichen: 124/2007

Schlagzeile:

Pressemitteilung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Betriebsvermögen, Bewertung, Erbschaftsteuer, Familienwohnheim, Freibetrag, gemeiner Wert, Lebenspartnerschaft, Nachfolge, Schenkung, Unternehmensnachfolge, Verschonungsregelung

Wichtig für:

Abgeordnete

Kurzkommentar:

Unter der Überschrift „Omas Häuschen bleibt steuerfrei – modernes Erbschaftsteuerrecht vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht“ informiert das Bundesfinanzministerium über den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, dem das Bundeskabinett am 11.12.2007 zugestimmt hat.

Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung Nr. 124/2007: „Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt hin zu einer besseren und gerechteren Erbschaftsteuer. Er entspricht den Vereinbarungen der Koalitionsfraktionen im Koalitionsvertrag und belegt damit einmal mehr die Handlungsfähigkeit der Großen Koalition. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück: ’Mir ist wichtig, dass die meisten Menschen gerade im engen Familienverbund wissen, dass auf sie keine neuen Steuern zukommen, wenn sie erben. Omas Häuschen bleibt steuerfrei. Aber wer Omas Villa erbt, der wird Steuern zahlen müssen. Denn wer ein außergewöhnlich hohes Vermögen erbt oder wer nur entfernt oder gar nicht verwandt ist, muss Steuern bezahlen und damit seinen Beitrag leisten, dass der Staat sich um jene kümmern kann, die niemals in die Lage kommen, durch Erbschaften vermögend zu werden. Das ist auch ein Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit!’

Eine politische Arbeitsgruppe unter gemeinsamer Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und dem hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch hatte die politischen Eckpunkte zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vereinbart. Der am 11.12.2007 beschlossene Entwurf setzt diese politischen Vorgaben um. Gleichzeitig folgt er dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidung vom 7. November 2006, eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensarten vorzunehmen. Die Bewertung und die darauf beruhende Erbschaftsbesteuerung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften orientiert sich daher künftig am gemeinen Wert.

Auf dieser Grundlage garantieren erhöhte persönliche Freibeträge, dass es beim Übergang durchschnittlicher Vermögen und damit insbesondere von privat genutztem Wohneigentum bei Ehegatten, Kindern und Enkeln nicht zu einer erbschaftsteuerrechtlichen Belastung kommt. Außerdem gewährleisten an den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpfte Verschonungsregelungen für das Betriebsvermögen, dass die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen nicht gefährdet wird.“

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