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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2007
Aktenzeichen: 2 K 252/05

Schlagzeile:

Anschaffungskosten für nicht eingelöste Aktienoptionen als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

Schlagworte:

Aktie, Aktienoption, Anschaffungskosten, Differenzausgleich, Kaufoption, Optionsrecht, Private Veräußerungsgeschäfte, Termingeschäft, Verfall, Verlustfeststellung, Werbungskosten, Wertlosigkeit

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 69/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2007):
Verfall der Option wegen Wertlosigkeit – Liegt ein Termingeschäft vor, wenn das Erwerbsgeschäft zwar auf die Erlangung eines Differenzausgleichs gerichtet ist, es aber tatsächlich nicht zu einem Differenzausgleich kommt (hier: Abzug der Anschaffungskosten für nicht ausgeübte Aktienoptionsrechte als Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 4; EStG § 23 Abs 3 S 5; EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 12.9.2007 (2 K 252/05)

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