Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.09.2007 |
Aktenzeichen: | 2 K 252/05 |
Schlagzeile: |
Anschaffungskosten für nicht eingelöste Aktienoptionen als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
Schlagworte: |
Aktie, Aktienoption, Anschaffungskosten, Differenzausgleich, Kaufoption, Optionsrecht, Private Veräußerungsgeschäfte, Termingeschäft, Verfall, Verlustfeststellung, Werbungskosten, Wertlosigkeit
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 69/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2007):
Verfall der Option wegen Wertlosigkeit – Liegt ein Termingeschäft vor, wenn das Erwerbsgeschäft zwar auf die Erlangung eines Differenzausgleichs gerichtet ist, es aber tatsächlich nicht zu einem Differenzausgleich kommt (hier: Abzug der Anschaffungskosten für nicht ausgeübte Aktienoptionsrechte als Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 4; EStG § 23 Abs 3 S 5; EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 12.9.2007 (2 K 252/05)