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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2007
Aktenzeichen: VI R 96/04

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2004
Aktenzeichen: 8 K 2408/02

Schlagzeile:

Bei der pauschalierten Besteuerung des nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils bleiben vom Arbeitnehmer getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt

Schlagworte:

1 v. H. - Regelung, Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, geldwerter Vorteil, Kraftfahrzeug, Kürzung, Privatanteil, Treibstoffkosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Der nach der sog. Ein-Prozent-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sog. Ein-Prozent-Regelung auf Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder auf Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können.

Mit Urteilen vom 18. Oktober 2007 führte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen jetzt anhand dreier Streitfälle fort, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten.

Arbeitnehmer können - so der BFH im Verfahren VI R 57/06 - die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der sog. Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird. Wird der Vorteil allerdings nach der sog. Ein-Prozent-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt (VI R 59/06). Denn der Zweck der typisierenden Ein-Prozent-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden.

Besteuert der Arbeitgeber den nach der sog. Ein-Prozent-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG, so bleiben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt (VI R 96/04). Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.

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