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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Senatsurteil
Datum: 19.01.2007
Aktenzeichen: 10 K 3821/03

Schlagzeile:

Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Anschaffungskosten, Einkünfteerzielungsabsicht, Einkunftserzielungsabsicht, Erhaltungsaufwand, Gebäude, Instandsetzung, Liebhaberei, Sanierung, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 30/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.11.2007):
1. Revision Kläger:
Kosten für im Anschluss an den Erwerb eines dreistöckigen Gebäudes vorgenommene Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenrestaurierung, Kellersanierung u.a.) als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen (Betriebsausgaben für eigengewerbliche Büronutzung des 1. Obergeschosses und Werbungskosten für künftige Verpachtung einer Gaststätte im Erdgeschoss und Vermietung einer Pächterwohnung im 2. Obergeschoss) oder der bestimmungsgemäßen Herbeiführung der Betriebsbereitschaft dienende Anschaffungskosten?
2. Revision Finanzamt:
Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht (keine als Werbungskosten zu berücksichtigende Absetzung für Abnutzung für Altbau und Thekeneinrichtung) wegen nicht erfolgter Verpachtung/Vermietung der Gaststätte/Pächterwohnung?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 4; EStG § 7 Abs 1; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 21; HGB § 255 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.1.2007 (10 K 3821/03)

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