Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Gesetzgeber Bund
Art des Dokuments: Gesetz
Datum: 21.12.2007
Aktenzeichen: BGBl 2007 I S. 3189

Schlagzeile:

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts

Schlagworte:

Betreuungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Trennung, Unterhalt

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 ist am 28. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt 2007, Teil I Nr. 69, Seiten 3189 ff. bekannt gegeben worden.

Die Förderung des Kindeswohls nach einer Trennung der Eltern ist der Kernpunkt des neuen Unterhaltsrechts. Der Unterhalt für die Kinder hat nach dem „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts “künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen aktueller oder früherer Partner. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich oder nichtehelich geboren wurden.

Nicht verheiratete Mütter und Väter, die Kinder betreuen, werden besser gestellt. Sie werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt wie Verheiratete. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes hat der Betreuende Anspruch auf Unterhalt. Danach kann der Betreuungsunterhalt verlängert werden, wenn dies den Belangen des Kindes entspricht.

Die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten wird gestärkt, weil Geschiedene – insbesondere nach kurzer Ehedauer – die Chance haben müssen, eine neue Familie zu gründen und zu finanzieren. Die Gerichte haben künftig mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder in der Höhe zu begrenzen. Deshalb müssen geschiedene Ehegatten unter Umständen eher wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen als bisher.

Hintergrund: Bislang musste sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht in der Lage war, alle Unterhaltshaltsansprüche zu erfüllen. Dies führte dazu, dass Kinder, deren Elternteile getrennt voneinander leben, häufiger von Kinderarmut betroffen sind als andere Kinder.

Um dem entgegen zu wirken, gilt künftig eine Rangfolge, wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht über genügend Einkommen verfügt, um alle bestehenden Unterhaltsansprüche zu erfüllen:
- Im Vordergrund stehen die Unterhaltsansprüche der Kinder. Und zwar unabhängig davon, aus welcher Verbindung sie stammen.
- An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
- Erst danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten.

zur Suche nach Steuer-Urteilen