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Quelle:

Gesetzgeber Bund
Art des Dokuments: Gesetz
Datum: 26.10.2007
Aktenzeichen: BGBl 2007 I S. 2513

Schlagzeile:

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Schlagworte:

Digital-Rights-Management-System, Download, DRM, Internet, Kopie, Kopierschutz, Privatkopie, Tauschbörse, Urheberrecht, Urhebervergütung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ist am 31. Oktober 2007 im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 54, Seiten 2513 ff. bekannt gegeben worden. Es tritt damit am 01.01.2008 in Kraft.

1. Urheberrechte in der Informationsgesellschaft
Zwischen diesen beiden Interessen schafft der zweite Teil der Urheberrechtsnovelle einen fairen Ausgleich. Er knüpft an den ersten Teil der Urheberrechtsreform an. Mit diesem sind in der vergangenen Legislaturperiode zunächst zwingende europarechtliche Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden. So wurde der Schutz der Urheber auf eine Verwertung im Internet erweitert. Unerlaubte Download-Angebote wurden unter Strafe gestellt.
Der zweite Teil regelt nun die Bereiche des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, die die EU-Mitgliedsstaaten selbst regeln können.

2. Privatkopien bleiben erlaubt
Eine der wichtigsten Regelungen: Digitale Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werks bleiben auch künftig möglich. Verboten ist nur, eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage zu kopieren, etwa aus illegalen Tauschbörsen. Allerdings darf ein bestehender Kopierschutz nicht geknackt werden. Ein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des Rechtsinhabers gibt es nicht.

3. Pauschale Urhebervergütung wird neu geregelt
Für Privatkopien ist eine Kompensation der Einnahmeausfälle nötig. Deshalb werden Geräte und Speichermedien, die typischerweise für Kopien genutzt werden, mit einer Abgabe belegt. Die Höhe der Vergütung wird zwischen den Verbänden der Gerätehersteller als Zahlungspflichtigen und den Verwertungsgesellschaften der Urheber ausgehandelt.
Für Geräte mit Kopierschutz- oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) fallen diese Kosten nicht an. Denn mit ihnen kann man keine Kopien machen. Die Verbraucherinnen und Verbrauchen werden also nicht doppelt belastet.

4. Verträge über unbekannte Nutzungsarten
Verträge über heute noch unbekannte Nutzungsarten waren bislang unmöglich. Deshalb können zum Teil Werke älteren Ursprungs nicht in modernen Medien verwertet werden. Mitte des vorigen Jahrhunderts konnten Kulturschaffende schließlich eine Verbreitung ihrer Werke über das Internet noch nicht absehen.
Das erschwert die Verwertung älterer Werke mitunter erheblich. Mit großem Aufwand müssen Urheber oder deren Erben gesucht werden, um sich mit ihnen über eine Vergütung zu einigen. Um dies zu vermeiden, soll ein Urheber, eine Urheberin in Zukunft auch über künftige Rechte verfügen können.

5. Privileg für öffentliche Bibliotheken
Im öffentlichen Interesse sieht die Urheberrechtsnovelle Ausnahmen vor: Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive dürfen ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Gleichzeitig wird die Medienkompetenz der Bevölkerung gefördert.
Bibliotheken wird zudem der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften als grafische Datei erlaubt. Auch kleinere Teile von Büchern dürfen so versendet werden.

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