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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 21.12.2007
Aktenzeichen: IV B 2 - S 2144/07/0002

Schlagzeile:

Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Kosten der Lebensführung, Steuerberatungskosten, Vereinfachungsregelung, Werbungskosten, Zuordnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Durch das „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ wurde ab 2006 der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ausgeschlossen. Steuerberatungskosten sind nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Das BMF-Schreiben regelt die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.

Inhalt
1. Begriffsbestimmung
2. Zuordnung zu den Betriebsausgaben/Werbungskosten
3. Zuordnung zu den Kosten der Lebensführung
4. Zuordnung zur Betriebs-/Berufssphäre oder zur Privatsphäre
5. Zuordnung gemischt veranlasster Aufwendungen
6. Zuordnung der Steuerberatungskosten bei Körperschaften
7. Anwendungszeitpunkt

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