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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2007
Aktenzeichen: 14 K 10476/02 B

Schlagzeile:

Zweitwohnungssteuer für Studierende in sog. Kinderzimmerfällen

Schlagworte:

Erlass, Meldegesetz, Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das FG Berlin-Brandenburg hat die Erhebung der Zweitwohnungssteuer – abweichend von der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte – auch in den sog. Kinderzimmerfällen als zulässig angesehen.

Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Berliner Zweiwohnungsteuer auch auf Studenten zu erstrecken, deren „Erstwohnung” das bei den Eltern kostenfrei bewohnte Kinderzimmer ist.

Ein Billigkeitserlass wegen mangelnder Leistungsfähigkeit ist in solchen Fällen nicht geboten. Es ist nicht Zweck des Billigkeitsverfahrens, einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Befreiungstatbestand zu schaffen.

Bei einer Aufwandsteuer kommt es nur darauf an, ob der erfasste Aufwand typischerweise ein Ausdruck erhöhter Leistungsfähigkeit ist, nicht aber darauf, ob diese in jedem Einzelfall auch tatsächlich vorliegt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 5/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.4.2008):
Strittig ist die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer für Studierende in sog. "Kinderzimmerfällen".
Stellt das rein faktische unentgeltliche Bewohnen des Kinderzimmers im Elternhaus bereits das Innehaben einer Erstwohnung dar, weshalb für die Wohnung am Studienort eine Zweitwohnungsteuer zu erheben ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ZwWoStG BE § 1; ZwWoStG BE § 2; FGO § 115 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 27.11.2007 (14 K 10476/02 B)

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