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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.11.2007
Aktenzeichen: 6 K 350/04

Schlagzeile:

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

Schlagworte:

Dauerschuld, Dauerschuldzinsen, Eurokredit, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Kontokorrent, Kontokorrentkredit, Mindestkredit, Poolvertrag, Zinsen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Unterhält ein Betrieb Kontokorrentkredite und Eurokredite bei verschiedenen Kreditinstituten, so können diese als einheitliche Schuld zu behandeln sein, wenn die Verknüpfung durch einen Poolvertrag dem Kreditnehmer die Inanspruchnahme in der benötigten Größenordnung und die längerfristige Nutzung der Kreditmittel sichert.

2. Kontokorrentschulden sind keine sog. Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, wenn aus den Umständen der Kreditgewährung geschlossen werden muss, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentkontos dem Unternehmer ein bestimmter Mindestkredit dauerhaft zur Verfügung sehen soll.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 2/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Stellen Kontokorrentkredite und Eurokredite, die wirtschaftlich eng zusammenhängen, eine einheitliche Schuld und gewerbesteuerlich Dauerschulden dar mit der Folge, dass die daraus resultierenden Zinsen als Dauerschuldzinsen zu berücksichtigen sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GewStG § 8 Nr 1; GewStG § 12 Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2007 (6 K 350/04)

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