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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.10.2007
Aktenzeichen: 5 K 231/04

Schlagzeile:

Wertpapiere als Betriebsvermögen eines selbständig tätigen Arztes

Schlagworte:

Aktie, Arzt, Betriebsausgabe, Betriebsvermögen, Darlehen, Freiberufler, Schuldzinsen, Sicherung, Überentnahme, Verlust, Wertpapier

Wichtig für:

Ärzte

Kurzkommentar:

Wertpapiere zur Bildung einer Liquiditätsreserve für die Tilgung von Verbindlichkeiten können von einem selbständig tätigen Arzt nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Das FG Baden-Württemberg erkannte die Kursverluste nicht als Betriebsausgaben an.

Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 1/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.3.2008):
Können Wertpapiere zur Bildung einer Liquiditätsreserve für die Tilgung von Verbindlichkeiten Betriebsvermögen eines selbständig tätigen Arztes sein?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18; EStG § 4 Abs 1; EStG § 4 Abs 4a; EStG § 4 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 11.10.2007 (5 K 231/04)

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