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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.10.2007
Aktenzeichen: 14 K 360/06 Kg

Schlagzeile:

Bindungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides

Schlagworte:

Aufhebung, Aufhebungsbescheid, Bescheid, Bindungswirkung, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 93/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.1.2008):
Endet die Bindungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides immer erst mit dem Monat der Bekanntgabe? Oder steht die Bestandskraft des Bescheides vom 4.2.2002, der das Kindergeld -- wegen Überschreiten des Grenzbetrages 2000 -- "mit Wirkung vom 1.1.2000 gemäß § 70 Abs. 4 EStG" aufhebt, der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Grenzbetrages nur für das abgelaufene Kalenderjahr 2000 entgegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4; BGB § 133; BGB § 157
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2007 (14 K 360/06 Kg)

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