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Quelle:

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2008
Aktenzeichen: C-256/06

Schlagzeile:

Bewertung des zum Nachlass gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in einem anderen Mitgliedstaat

Schlagworte:

Bewertung, Erbschaftsteuer, Freier Kapitalverkehr, gemeiner Wert, Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) in Verbindung mit Art. 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 58 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand besteht,
– vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 Prozent dieses gemeinen Werts erreichen, und
– die Anwendung eines gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die Berücksichtigung des verbliebenen Werts lediglich in Höhe von 60 Prozent inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält.

Schlagworte des EuGH:
- Freier Kapitalverkehr
– Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG)
– Erbschaftsteuer
– Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens
– Land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat
– Ungünstigere Methode zur Bewertung des Vermögensgegenstands und zur Berechnung der Steuerbelastung

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