Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.11.2007 |
Aktenzeichen: | 8 K 3037/06 |
Schlagzeile: |
Nutzungsdauer einer Windkraftanlage richtet sich nach amtlicher AfA-Tabelle
Schlagworte: |
Abschreibung, Afa-Tabelle, Nutzungsdauer, Windkraftanlage
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das eigene Betriebskonzept ist für die Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Windkraftanlage nicht maßgeblich. Die Abschreibung kann auch dann nach der AfA-Tabelle berechnet werden, wenn im Vorfeld bei der Liquiditätsberechnung von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen wurde.
Hintergrund: In der Praxis ist es häufig vorgekommen, daß die Betreiber von Windkraftanlagen in ihrem Betriebskonzept und im Investitionsplan (in Anlehnung an die garantierte Mindestvergütung) von einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren ausgingen, obwohl nach der amtlichen AfA-Tabelle die Nutzungsdauer nur 16 Jahre beträgt. Die Finanzämter wollten daraufhin nur einer Verteilung der Herstellungskosten auf 20 Jahre anerkennen. Das müssen Betroffene nicht hinnehmen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.