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Quelle:

Bundeszentralamt für Steuern
Art des Dokuments: Information
Datum:
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Vorsteuer-Vergütung: Anschriften der ausländischen Erstattungsbehörden

Schlagworte:

Umsatzsteuer, Vergütungsverfahren, Vorsteuer, Vorsteuer-Vergütung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die Übersicht der ausländischen Behörden, bei denen deutsche Unternehmer Anträge auf Vorsteuer-Vergütung einreichen müssen, aktualisiert.

Sie finden in der Übersicht für die folgenden Staaten die Anschriften der Behörden, die zentral für die Vergütung von Umsatzsteuer in den jeweiligen Staaten zuständig sind:

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Mazedonien
Niederlande
Nordirland
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Schweiz
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Zypern

Hintergrund: Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die ihnen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen erstattet bekommen.

Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern ist für die Erstattung allerdings nicht zuständig. Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer, sind vielmehr mit allen erforderlichen Unterlagen, bei der ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde.

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