Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.09.2007 |
Aktenzeichen: | 1 K 1007/06 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen für die Änderung eines Kindergeldbescheides (Festsetzung, Aufhebung, Ablehnung) nach § 70 Abs. 4 EStG
Schlagworte: |
Ablehnung, Änderung, Aufhebung, Berichtigung, Bescheid, Eigene Einkünfte, Festsetzung, Grenzbetrag, Kindergeld, Korrektur, Prognose
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Köln urteilt zu den Voraussetzungen für die Änderung eines Kindergeldbescheides (Festsetzung, Aufhebung, Ablehnung) nach § 70 Abs. 4 EStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 100/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2008):
Überschrittener Grenzbetrag im Rahmen einer Prognoseentscheidung: Ist der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG auch bei Vorliegen eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides dann wieder eröffnet, wenn sich irgendwelche tatsächlichen Änderungen bei den Einkünften und Bezügen ergeben haben, die nur zusammen mit den nunmehr erstmals zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträgen eine Unterschreitung des Grenzbetrages ermöglichen? Divergenz zu III R 6/06 und III R 103/06?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 3.9.2007 (1 K 1007/06)