Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2007 |
Aktenzeichen: | 11 K 5710/04 |
Schlagzeile: |
Höhe der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Versicherungsteuer
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Entgelt, Haftpflichtschaden, Haftpflichtversicherung, kommunale Verrechnungsstelle, Kommunalversicherung, Rückdeckungsversicherung, Schadenexzedentenversicherung, Spitzenausgleich, Überschaden, Verein, Verrechnungsstelle, Versicherungsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Kommunen
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 12/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Bemessungsgrundlage der Versicherungsteuer bei Kommunalversicherung - Schadenexzedentenversicherung
Ist bei einem nichtrechtsfähigen Verein, der eine kommunale Verrechnungsstelle zum Ausgleich von Haftpflichtschäden betreibt, nur der Spitzenausgleich der Versicherungsteuer zu unterwerfen, weil sich der Versicherungsschutz auf den Ausgleich von Überschäden beschränkt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
VersStG § 1 Abs 1; VersStG § 2 Abs 1; VersStG § 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 5.12.2007 (11 K 5710/04)