Quelle: |
Bundeszentralamt für Steuern |
Art des Dokuments: | Information |
Datum: | 20.03.2008 |
Aktenzeichen: | Newsletter Familienleistungsausgleich 03/2008_2 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes II bei den eigenen Einkünften und Bezügen volljähriger Kinder
Schlagworte: |
Arbeitslosengeld II, eigene Einkünfte und Bezüge, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) genauso zu behandeln, wie die in EStH 32.10 Abs. 2 Nr. 3 (Anrechnung eigener Bezüge – Eigene Bezüge) genannten Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts.
Das heißt im Klartext: Arbeitslosengeld II ist nicht als Bezug eines Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) anzusetzen, wenn das Kindergeld an den Träger des Arbeitslosengeldes II abgezweigt wird, der Träger einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend macht oder das Kindergeld auf seine Leistung anrechnet.
Die Ausführungen im Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe August 2006 zur Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes II sind durch die Entscheidung der obersten Finanzbehörden hinfällig geworden. Die DA-FamEStG wird zurzeit angepasst.
Weitere Themen des „Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe März 2008“:
- Vollzeiterwerbstätigkeit
- Zeitraum der Suche nach einer Stelle zur Ableistung eines Freiwilligendienstes
- Beginn des Zivildienstverhältnisses (DA-FamEStG 63.3.2.6 Abs. 3 Satz 3)