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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.07.2007
Aktenzeichen: 12 K 5/03

Schlagzeile:

Eigene Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder sind um einbehaltene Steuerabzugsbeträge zu kürzen

Schlagworte:

Grenzbetrag, Kapitalertragsteuer, Kindergeld, Lohnsteuer

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Eigene Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder sind bei der Berechnung des Kindergeld-Grenzbetrags um einbehaltene einbehaltene Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer zu kürzen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 75/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Sind während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer bei der Ermittlung des Grenzbetrages in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 31.7.2007 (12 K 5/03)

Hinweis: Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2007, Aktenzeichen III R 4/07.
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.
2. Beiträge für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Aktuelle Ergänzung: Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2008 (Az: III R 75/07) entschieden, dass die Einkünfte eines volljährigen Kindes bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags nicht um die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer zu mindernd sind.

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