Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.06.2007 |
Aktenzeichen: | 12 K 4298/04 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung gezahlter Einkommensteuer bei der Ermittlung des für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetrags
Schlagworte: |
Einkommensteuer, Gleichheit, Grenzbetrag, Grundfreibetrag, Kindergeld, Lohnsteuer
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 65/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2007):
Sind die im Kalenderjahr gezahlte Lohnsteuer/Einkommensteuer (abzüglich der Erstattung aus dem Vorjahr) und der Solidaritätszuschlag bei der Ermittlung des Grenzbetrages wie Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen? Keine Verletzung des Gleichheitssatzes bei Nichtberücksichtigung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer, u.a. deshalb, da Grundfreibetrag gem. § 32a EStG zur Erstattung der Lohnsteuer führt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; GG Art 3 Abs 1; EStG § 2 Abs 2 Nr 2; EStG § 32a
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 19.6.2007 (12 K 4298/04)
Hinweis: Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2007, Aktenzeichen III R 4/07.
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.
2. Beiträge für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt. Der BFH (Urteil vom 25.09.2008, Az: III R 65/07) hat entschieden, dass die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags nicht zu berücksichtigen sind.