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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2008
Aktenzeichen: 10 K 926/05 Kg

Schlagzeile:

Kindergeld für in Deutschland tätigen Angestellten einer griechischen Bank

Schlagworte:

Aufhebung, Kindergeld, Rechtskraft, Rückwirkung, Sozialversicherung, Sozialversicherungsbeitrag, Vereinbarung, Wirksamkeit

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 25/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Kindergeld für in Deutschland tätigen Angestellten einer griechischen Bank, für den nur in Griechenland Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden und auf den im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71 griechische Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind? Ist eine Vereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71 nur nach innerstaatlichem Umsetzungsakt wirksam; ist sie mit Rückwirkung und ohne Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig und als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 62 Abs 1; EWGV 1408/71 Art 17; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1; AO § 37 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 22.1.2008 (10 K 926/05 Kg)

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