Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2008 |
Aktenzeichen: | 10 K 926/05 Kg |
Schlagzeile: |
Kindergeld für in Deutschland tätigen Angestellten einer griechischen Bank
Schlagworte: |
Aufhebung, Kindergeld, Rechtskraft, Rückwirkung, Sozialversicherung, Sozialversicherungsbeitrag, Vereinbarung, Wirksamkeit
Wichtig für: |
Ausländer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 25/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Kindergeld für in Deutschland tätigen Angestellten einer griechischen Bank, für den nur in Griechenland Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden und auf den im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71 griechische Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind? Ist eine Vereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71 nur nach innerstaatlichem Umsetzungsakt wirksam; ist sie mit Rückwirkung und ohne Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig und als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 62 Abs 1; EWGV 1408/71 Art 17; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1; AO § 37 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 22.1.2008 (10 K 926/05 Kg)