Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.01.2008 |
Aktenzeichen: | 18 K 4670/06 H (L) |
Schlagzeile: |
Direktversicherungen als Einzelversicherungen fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung des § 40b Abs 2 Satz 2 EStG
Schlagworte: |
Arbeitgeberwechsel, Arbeitslohn, Direktversicherung, Durchschnittsberechnung, Einzelversicherung, Gruppenversicherung, Lohnsteuer, Pauschalierung, Zukunftssicherung
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Direktversicherungen als Einzelversicherungen fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung des § 40b Abs 2 Satz 2 EStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 9/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Sind Beiträge zu Einzeldirektversicherungen, die aus Gruppenversicherungen beim vorherigen Arbeitgeber resultieren und nach dem Arbeitgeberwechsel als Einzelversicherungen fortgeführt werden, in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 40b Abs 2 S 2; EStG § 42d; LStR Abschn 129 Abs 9; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 18.1.2008 (18 K 4670/06 H (L))