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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.01.2008
Aktenzeichen: 18 K 4670/06 H (L)

Schlagzeile:

Direktversicherungen als Einzelversicherungen fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung des § 40b Abs 2 Satz 2 EStG

Schlagworte:

Arbeitgeberwechsel, Arbeitslohn, Direktversicherung, Durchschnittsberechnung, Einzelversicherung, Gruppenversicherung, Lohnsteuer, Pauschalierung, Zukunftssicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber

Kurzkommentar:

Direktversicherungen als Einzelversicherungen fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung des § 40b Abs 2 Satz 2 EStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 9/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Sind Beiträge zu Einzeldirektversicherungen, die aus Gruppenversicherungen beim vorherigen Arbeitgeber resultieren und nach dem Arbeitgeberwechsel als Einzelversicherungen fortgeführt werden, in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 40b Abs 2 S 2; EStG § 42d; LStR Abschn 129 Abs 9; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 18.1.2008 (18 K 4670/06 H (L))

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