Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.09.2007 |
Aktenzeichen: | 6 K 83/07 |
Schlagzeile: |
Berechnung der zumutbaren Belastung bei getrennter Veranlagung
Schlagworte: |
Auslegung, Außergewöhnliche Belastung, Gesamtbetrag der Einkünfte, Getrennte Veranlagung, Scheidung, Zumutbare Belastung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Berechnung der zumutbaren Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG bei getrennter Veranlagung ist die Summe der Gesamtbeträge der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen. Nach Auffassung des FG Münster ist die gesetzliche Regelung verfassungsgemäß.
Außergewöhnliche Belastungen sind danach bei getrennter Veranlagung wie bei einer Zusammenveranlagung zu ermitteln und anschließend je zur Hälfte bei beiden Ehegatten zu berücksichtigen, sofern diese nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 20/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.4.2008):
Ist der Berechnung der zumutbaren Belastung gem. § 33 Abs 3 EStG bei getrennter Veranlagung die Summe der Gesamtbeträge der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33 Abs 3; EStG § 26a Abs 2; GG Art 6; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 24.9.2007 (6 K 83/07)