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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.2008
Aktenzeichen: 2 K 1527/07

Schlagzeile:

Keine Kfz-Steuerbefreiung bei Einbau eines Rußpartikelfilters vor erstmaliger Zulassung des Fahrzeugs

Schlagworte:

Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Rußpartikelfilter, Steuerbefreiung, Zulassung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG kann nur für Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die nach der Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet werden.

Das Finanzgericht hat im Hinblick auf mehrere anhängige Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 17/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Nachträgliche Ausrüstung eines Kfz mit Rußpartikelfilter-Steuerbefreiung?
Ist eine Steuerbefreiung für vor der Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstete Kraftfahrzeuge möglich?
Ist unter der gesetzlichen Einschränkung "nachträglich" im § 3c KraftStG zwingend ein Zeitpunkt nach der Erstzulassung des Kfz zu verstehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KraftStG § 3c Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 27.2.2008 (2 K 1527/07)

Siehe auch:
BFH-Az: II R 34/08 (Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, Az: 3 K 27/08)
BFH-Az: II R 15/08 (Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, Az: 3 K 167/07)

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