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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2007
Aktenzeichen: 1 K 379/05

Schlagzeile:

Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich nicht mehr neu im Sinne der Investitionszulage, wenn es zu Vorführ- oder Werbezwecken genutzt wurde

Schlagworte:

Investitionszulage, Neu, Neuheit, Verwendung, Vorführzwecke, Werbezwecke, Wirtschaftsgut

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich nicht mehr neu im Sinne der Investitionszulage, wenn es zu Vorführ- oder Werbezwecken genutzt wurde.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 13/08 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2008):
Demonstrationsläufe einer CNC-Steuerung als Ingebrauchnahme? Ist eine Drehmaschine mit 295 Betriebsstunden auch dann nicht mehr neu, wenn nur das Steuerungsprogramm gelaufen ist? Stellt bereits die teilweise Verwendung der Maschine (hier zu Werbezwecken und Vorführzwecken) eine bestimmungsgemäße Verwendung dar?
Unvollständige Sachverhaltsermittlung und fehlende Hinweise des Finanzgerichts?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
InvZulG § 2 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 20.12.2007 (1 K 379/05)

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